Grenzvermessungen



Grenzvermessungen dienen der Wiederherstellung bereits festgestellter Grenzen, hier fehlt in der Regel nur die Abmarkung, oder der Ermittlung der Lage der noch nicht festgestellten Grenzen.

Die Grenzvermessung zeichnet sich dadurch aus, dass bereits bestehende Flurstücksgrenzen vor Ort untersucht und mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters verglichen werden. Das Ziel einer Grenzvermessung ist meist die Wiederherstellung der Grenzen in der Örtlichkeit und deren Anerkennung durch die Grundstücksnachbarn.

Eine Grenzvermessung wird in der Regel dann benötigt:

wenn die Grenzen in der Örtlichkeit nicht erkennbar sind, z. B. durch Grenzsteine
• wenn die Nachbarn uneins über den Grenzverlauf sind
wenn die Grenzen geometrisch nicht einwandfrei sind und exakt benötigt werden, z. B. für einen amtlichen Lageplan

Grenzvermessungen können für Teilbereiche oder das gesamte Grundstück durchgeführt werden.

Das Verfahren wird mit einem Grenztermin abgeschlossen, zu dem alle Beteiligten geladen werden. Jeder Beteiligte hat dann die Möglichkeit, sich die beantragten Grenzverläufe und Vermarkungen anzeigen und erläutern zu lassen sowie gehört zu werden. Über den Grenztermin wird eine amtliche Urkunde angefertigt. Dort sind auch die Willens- und Grenzanerkennungserklärungen der Beteiligten festgehalten. Somit erlangt die Vermessung nach Ablauf der Widerspruchsfrist und Übernahme in das Liegenschaftskataster dauerhafte Bestandskraft und schafft für diesen Bereich Rechtssicherheit.

Beispiel einer Grenzvermessung:

Dem Eigentümer des Flurstücks 255 war der Grenzverlauf zum Flurstück 256 nicht klar. Da es gleichzeitig privatrechtliche Streitigkeiten um den gemeinsamen Zaun zwischen den Flurstücken gab, ließ er die beiden rot dargestellten Punkte wiederherstellen. Dieses Beispiel ist typisch für Gebiete, in denen die letzte Vermessung mehrere Jahrzehnte zurückliegt.


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