Teilung von Grundstücken (Teilungsvermessung)



Wird nur ein Teil eines Grundstücks erworben, verkauft oder soll das Grundstück unterschiedlich belastet werden, ist eine Teilung im Grundbuch erforderlich. Im Ergebnis entstehen selbstständige Grundstücke, die einen Eigentümerwechsel für eine Teilfläche ermöglichen.

Grundlage für die Teilung sind eigenständige Flurstücke im Liegenschaftskataster. Dabei wird zwischen einer Teilungsvermessung - Setzung von Grenzsteinen in der Örtlichkeit - und einer Sonderung - Bildung der neuen Grenzen am `Grünen Tisch` ohne örtliche Kennzeichnung - unterschieden.

Bei einer Teilungsvermessung werden zuerst die benötigten alten Grenzen in der Örtlichkeit überprüft. Sollte sich dabei herausstellen, dass beantragte und bereits bestehende Grenzpunkte in der Örtlichkeit fehlen, können diese auf Antrag wiederhergestellt werden. Danach werden die neuen Grenzen nach den Festlegungen des Kaufvertrages / den Vorgaben des (Noch-) Eigentümers oder Antragstellers unter Hinweis auf öffentlich-rechtliche Vorschriften gebildet und abgemarkt. Voraussetzung für die Bildung der neuen Grenzen ist, dass sich alle Beteiligten einig sind. Dabei sind die Brandenburgische Bauordnung, die mögliche Erschließung oder eventuelle Ortssatzungen (z. B. B-Pläne) mit Mindestgrößen von Flurstücken zu beachten. Dabei ist der ÖbVI beratend tätig und hilft mit seiner Erfahrung.

Eine Sonderung kann durchgeführt werden, wenn die bestehenden Grenzen in der geforderten Qualität im Liegenschaftskataster vorliegen und der Antragsteller auf die Abmarkung der Punkte verzichtet. Hierzu wird kein Vermesser vor Ort sein, der Auftraggeber gibt die Maße für die neuen Grenzen exakt vor. Sind diese Maße bei Auftragserteilung unklar, wird der Vermesser als zusätzlich vereinbarte Leistung in der Örtlichkeit die grenzrelevante Topografie, wie Zäune, Gebäude aufmessen und danach die neuen Grenzen festlegen. Das ist häufig der Fall, wenn z. B. die Abstandsflächen nachgewiesen und eingehalten werden müssen.

Zum Abschluß der Vermessung muss ein Grenztermin abgehalten werden. Zu diesem Termin werden Eigentümer, betroffene Inhaber grundstücksgleicher Rechte und Grenznachbarn, an deren Grenzen Veränderungen eingetreten sind, eingeladen. In §20 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz - VermLiegG heißt es hierzu:

"....In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben....."

Wenn das Ergebnis der Vermessung anerkannt ist, wird es dem zuständigen Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster übergeben. Nach der dortigen Übernahme können die neuen Grundbuchblätter angelegt werden und die Eigentümer wechseln.

Beispiel einer Teilungsvermessung (zum Vergrößern bitte in die Zeichnung klicken):

Katasterbestand vor der Vermessung:



Katasterbestand nach der Vermessung:


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